Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FSV Krostitz e.V. 

Er ist ein eigenständiger und unabhängiger Verein, der im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist. Der Sitz ist in 04509 Krostitz.

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2 Neutralität

Der FSV Krostitz e.V. wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. In ihm ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet. Jedes Amt ist Männern, Frauen und Diversen natürlichen Personen zugänglich.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1) Das Durchführen von regelmäßigen Trainingsstunden.

(2) Die Durchführung nicht nur eines leistungsorientierten sondern auch von freizeitorientierten Trainings- und Wettkampfbetriebes.

(3) Die Durchführung nicht nur eines leistungsorientierten sondern auch von freizeitorientierten Trainings- und Wettkampfbetriebes.

(4) Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

(5) Die Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Kursen im Bereich des Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports.

(6) Die Beteiligung an Turnieren und Wettkämpfen.

(7) Die Durchführung, Förderung und Unterstützung der fachlichen und überfachlichen Aus- und Weiterbildung unserer Mitglieder.

(8) Das Entwickeln und Pflegen von freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Vereinen.

(9) Das Durchführen aktiver Nachwuchsarbeit und Traditionspflege.

 
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Um den § 3 der Satzung zu erfüllen, ist der FSV Krostitz e.V. Mitglied in den entsprechenden Verbänden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Diese sind ergänzend zu dieser Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins für alle Mitglieder gültig.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der FSV Krostitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

(a) ordentlichen Mitgliedern

(b) passiven Mitgliedern

(c) Ehrenmitgliedern

(d) außerordentlichen Mitgliedern

Vereinsmitglieder können männliche, weibliche und diverse natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann erfolgen durch Beschluss des Vereinsvorstandes beziehungsweise durch eine vom Vorstand ermächtigte Person. Mit der Aufnahme eines Mitgliedes erkennt dieses die Satzung und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, an.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand beziehungsweise die vom Vorstand ermächtigte Person nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Ausnahme: außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können männliche, weibliche und diverse natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Außerordentliche Mitglieder nehmen ausschließlich nur an den Maßnahmen und Kursen im Bereich des Breiten- und Gesundheitssports teil. Sie erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme bzw. Kursteilnahme. Insoweit gelten Abs. 1 und 2 des § 7 entsprechend. Das außerordentliche Mitglied zahlt keinen Mitgliedsbeitrag, besitzt weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen an die Vereinsanschrift zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Satzung oder Ordnung des Vereins oder der Satzung des Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, bei unfairen sportlichen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendem Fehlverhalten innerhalb des Vereins oder Verbandes, dem der Verein angehört, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zu dem auf Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens mehr als zwei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 9 Ehrenpräsident/Ehrenmitglied

Personen, die hohe Verdienste bei der Entwicklung des Sports im Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes bei der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 10 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

(1) Beitragsordnung

(2) Reisekostenverordnung.

Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden in der Beitragsordnung des FSV Krostitz e.V. geregelt. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Wird bei der Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung als Tagesordnung nicht die Änderung der Beitragsordnung festgelegt oder beantragt, hat die bis dahin gültige Beitragsordnung weiterhin Bestand.

§ 12 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus maximal 5 Personen, wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Aufgabenverteilung wird in einer konstituierenden Sitzung individuell vom Vorstand festgelegt. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein mehrheitlich.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

Der Vorstand kann sich Vereinsordnungen geben.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 14 Vertretung

Der Verein wird durch den Vorstand gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich mehrheitlich vertreten. 

Bei Bankgeschäften ist die Vertretung jedoch wie folgt geregelt: Bei Bankgeschäften vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB gemeinsam.

§ 15 Haftung und Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vorstandes gemäß  § 26 BGB gegenüber seinen Mitgliedern und gegenüber Dritten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Jede darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen fordert.

Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. 

Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.

Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen. 

Der Vorstand beschließt die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand vorbereitet, einberufen und die Tagesordnung wird aufgestellt.

§ 17 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von allen Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder stets beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit muss die Entscheidung auf die nächste Vorstandssitzung verschoben werden um eine Stimmenmehrheit zu erzielen.

§ 18 Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und passive Mitglied sowie Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Protokollführers
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
  • Festlegung des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenpräsidenten oder -Mitgliedern
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
  • Wahl der Kassenprüfer

 

Alle 2 Jahre hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt im Gemeindeblatt und im vereinseignen Schaukasten, der sich an den Geschäftsräumen befindet.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand einreicht und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt werden.

Wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, Satzungsänderungen und Änderungen von Ordnungen des Vereins mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Die Vorstandswahl findet in geheimer Wahl statt. Kandidatenvorschläge sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Nicht fristgemäß eingegangen Vorschläge werden bei der Wahl nicht berücksichtigt. Ein nicht anwesender Kandidat kann gewählt werden, wenn der Mitgliederversammlung eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Annahme der Wahl vorliegt.

Vor Wahlbeginn wird vom Versammlungsleiter den Wählern mitgeteilt, wie viele Personen in den neu zu wählenden Vorstand gewählt werden können. Die Kandidaten zählen als gewählt, wenn sie Stimmenmehrheit erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl, zwischen den jeweiligen Personen die Stimmengleichheit haben, statt.

§ 19 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über die durchgeführten Prüfungen fertigen die Kassenprüfer formlose Prüfberichte an und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.

Die Kassenprüfer können noch einmal für eine Legislaturperiode wiedergewählt werden.

§ 21 Ehrungen

Zur Durchführung von Ehrungen innerhalb des Vereins werden die Ehrungsordnungen des Nordsächsischen und des Sächsischen Fußballverbandes e.V. zu Grunde gelegt.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen wahlberechtigten Stimmen beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Krostitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Begleichung von noch offenen Forderungen und erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 23 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten aller Mitglieder erfolgt nur, soweit diese zur Erfüllung eines Satzungszweckes erforderlich sind oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Soweit Möglichkeiten zur Eingabe personenbezogener Daten bestehen, werden diese Daten vertraulich und unter der Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften behandelt. Personenbezogene Daten werden nur erhoben und genutzt, soweit es für die inhaltliche Ausgestaltung oder Abwicklung des jeweiligen Verhältnisses erforderlich ist. Der Nutzer kann jederzeit eine Löschung der von ihm gespeicherten Daten verlangen, sofern das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist und die Aufbewahrung der Daten nicht vorgeschrieben ist.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.06.2020 von der Mitgliederversammlung des FSV Krostitz e.V. beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 25 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.