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Diese Stadionordnung gilt für das Kurt-Fuchs-Stadion, Brauereistraße 31 in 04509 Krostitz bei Austragung von Punkt- und Freundschaftsspielen sowie Turnieren im Fußball.
(1) In der Anlage des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen dem Ordnungsdienst oder Kassierern vorzuweisen.
(2) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom Eigentümer getroffenen Anordnungen.
(1) Jeder Besucher des Stadions ist verpflichtet, dem Ordnungsdienst und Kassierern seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Ordnungsdienst und Kassierer sind berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob Sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern bzw. müssen das Stadion verlassen. Ein Anspruch auf Erstattung der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(1) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungs- und Rettungsdienstes, der Kassierer sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes andere Plätze einzunehmen.
Den Besuchern ist verboten:
(1) rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende sowie jegliche Form von politischen Parolen zu äußern oder zu verbreiten, das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Embleme (§87 a StGB), Verstöße gegen das Uniformverbot (§ 3 Versammlungsgesetz) sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren
(2) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Dächer aller Art zu besteigen oder zu übersteigen
(3) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (zum Beispiel das Spielfeld, den Innenraum) zu betreten
(4) mit Gegenständen aller Art zu werfen
(5) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
(6) ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
(7) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen
(1) Das Betreten und Benutzen des Kurt-Fuchs-Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der FSV Krostitz e. V. nicht.
(2) Unfälle oder Schäden sind dem Verein unverzüglich zu melden.
(1) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
(3) Verbotenerweise mitgeführte Sachen können sichergestellt werden.
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